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Satzung Kunst Stuttgart International e.V.

  • Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 21.12.2015 in Stuttgart-Degerloch
  • Geändert auf Basis § 12 Absatz 2 am 18. Februar 2016 (in § 8 wurde der ursprüngliche Absatz 4 ersatzlos gestrichen)
  • Geändert auf der Mitgliederversammlung am 1. April 2017 in den §§ 1 (Name des Vereins), 8 (Wahlen des Vorstandes) und 9 (Wahlen des Kunstbeirates) – Änderungen eingetragen am 26. April 2017
  • Geändert auf der Mitgliederversammlung am 7. April 2018 in den §§ 1 (Sitz des Vereins, hier: neuer Sitz), 2 (Ziele und Aufgaben, hier: Beschäftigung von Dritten), 4 (Mitgliedschaft: Beitragsordnung regelt Kündigung), 7 (Mitgliederversammlung, hier formlose Einladung ist möglich), 8 (Vorstand, hier: Erweiterung des Vorstandes um eine*n Schriftführer*in) – Änderungen eingetragen am 29. Mai 2018
  • Geändert auf der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2019 in den §§ 8 (Vorstand, hier: Erweiterung des Vorstandes um einen Vorstand Geschäftsbetrieb Galerie und Einfügung eines Passus unter § 8 Abs. 4 zur Formalisierung einer Stellvertretungsregelung) und 11 (Wahlmodus der Kassenprüfer*innen).
  • Geändert auf der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2021 im § 8 (Vorstand: hier Führung des Vereins durch zwei Co-Vorsitzende, Wegfall des Vorstandes Geschäftsbetrieb Galerie und Hinzunahme Vorstand Marketing).
  • Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart
 unter der Registriernummer VR 722298 am 15. März 2016.
  • Mit Bescheiden vom 16. Februar 2016 und nach Satzungsänderungen in 2017 vom 7. November 2017 und 2018 vom 26. Juni 2018 und 2019 vom 22.7.2019 des Finanzamtes Backnang als gemeinnützig anerkannt.
  • Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 19. November 2022 in den §§ 1 Abs. 2 (Sitz des Vereins, hier: neuer Sitz), 7 Abs. 4 (Klarstellung zur Stimmrechtsübertragung), 8 Abs. 1 (Wegfall eines Vorstandsmitglieds „Ausbildung und Training“), 8 Abs. 8 (Aufgabenübertragung auf Dritte durch Vorstand), 10 Abs. 3–5 (Regelungen zur Übertragung auf Dritte im Finanzbereich). Im Übrigen redaktionelle Überarbeitung des Textes incl. durchgängigem Gendern sowie die Behebung von Unstimmigkeiten im Text aufgrund früherer Änderungen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kunst Stuttgart International.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(3) Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz e. V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer Kunst, die Kunstvermittlung und die Schaffung von Voraussetzungen für die aktive Teilnahme aller interessierten Bürger:innen am kulturellen Leben, sowie der praktisch-ästhetischen Bildung der Bevölkerung, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die künstlerische Zusammenarbeit mit verschiedenen Menschengruppen insbesondere auch auf internationaler Basis.

(2) Der Vereinszweck besteht im Besonderen in der Förderung der nachfolgend genannten Punkte:

1. Nationale und internationale Ausstellungs- und Kunstprojekte

2. Durchführung oder Vermittlung von Symposien, Kursen und Workshops

3. Spartenübergreifende Aktivitäten und die Anbindung interdisziplinärer Kunstobjekte (zwischen Fotografie, Plastik, Malerei, Grafik, Literatur / Buchkunst, Installation und neue Medien)

4. Vorträge, Veranstaltungen und Publikationen zu künstlerischen Themen und der künstlerischen Arbeit der Mitglieder

5. Künstlerische Aktivitäten im öffentlichen Raum

6. Kooperationsprojekte zur wirksamen Öffentlichkeitsarbeit

7. Die Beschaffung geeigneter Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auf dem Gebiet der Kultur und Kunst.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein kann zur Verfolgung seiner Ziele dritte Personen in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt in Durchführung der unter § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 Absatz 1 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Eine Unterstützung der Ziele des Vereins liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied sich aktiv künstlerisch betätigt oder die Aktivitäten des Vereins finanziell unterstützen will.

(2) Die Mitgliedschaft wird beantragt durch ein formloses, schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung wirksam. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Kunst, der Kultur oder des Vereins erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Details sind in der Beitragsordnung geregelt.

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Ein solcher Beschluss wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung einzuhalten, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten und die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

3. Kunstbeirat

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(2) Die Einberufung hat schriftlich per Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einer oder einem der beiden Co-Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung beider einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleitung.

(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Voraussetzung zur Stimmrechtsabgabe ist der geleistete Jahresmitgliedsbeitrag. Stimmberechtigt sind auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht per schriftlicher Vollmacht einem anwesenden Mitglied übertragen haben (mit oder ohne Festlegung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens). Diese Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung mitzuteilen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter hält im Protokoll die Anzahl der anwesenden Stimmen fest.

(5) Die gefassten Beschlüsse sind von der Schriftführerin oder dem Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist von der oder dem Schriftführenden und von der oder dem Versammlungsleitenden zu unterzeichnen.

(6) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet vor allem auch über die

1. Wahl des Vorstands

2. Wahl der Revisoren

3. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands, des Geschäfts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisor:innen

4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen

7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und bis zu maximal sechs Mitgliedern:

1. einer/einem ersten Co-Vorsitzenden

2. einer/einem zweiten Co-Vorsitzenden

3. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

4. der Schriftführerin oder dem Schriftführer

5. dem Vorstand Künstlerische Leitung

6. dem Vorstand Marketing

(2) Wahlen des Vorstands

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolger:innen. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Ein Vorstand kann aus persönlichen Gründen sein Amt niederlegen.

2. Die ordentlichen Vorstandswahlen der Vorstandspositionen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3 und 5 sind in geraden Kalenderjahren durchzuführen, die Wahlen für die Vorstandspositionen nach Absatz 1 Ziffer 2, 4 und 6 sind in ungeraden Jahren durchzuführen.

3. Unabhängig davon wird bei Amtsniederlegung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die notwendige Neuwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Amtsperiode dauert dann in Abweichung von Absatz 2 Ziff. 1 bis zum nächstfolgenden Wahltermin gemäß Absatz 2 Ziff. 2.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Co-Vorsitzenden.

(4) Für die Vorstandspositionen gemäß Absatz 1, Nr. 3–6 können von der Mitgliederversammlung stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt werden. Gewählte Stellvertreter:innen haben im Vertretungsfalle volles Stimm- und Verfügungsrecht. Die Wahl der Stellvertretungen erfolgt zeitversetzt zu der Hauptfunktion entsprechend Absatz 2, Ziff. 2. Die Regelung des Absatz 2, Ziff. 3 findet analog Anwendung.

(5) Aufgaben des Vorstands sind

1. die laufende Geschäftsführung des Vereins

2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse

3. die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands können Kommissionen berufen werden.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn eine oder einer der beiden Co-Vorsitzenden und insgesamt mindestens drei Mitglieder des Vorstands zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokollbuch festzuhalten und von einer oder einem der beiden Co-Vorsitzenden sowie der oder dem Protokollführenden zu unterschreiben. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(7) Der Vorstand kann mit Mehrheitsentscheidung einzelnen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen maximal in Höhe der jährlichen Ehrenamtspauschale zusprechen.

(8) Der Vorstand kann mit Mehrheit einzelne Aufgaben oder Aufgabenbereiche auf Dritte in einem Arbeitsverhältnis übertragen. Diese müssen dem Vorstand regelmäßig Bericht erstatten.

§ 9 Kunstbeirat

(1) Als beratendes Gremium für die Arbeit des Vorstands und für die Vorbereitung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung wird ein Kunstbeirat gebildet.

(2) Er besteht aus maximal sechs Personen, die untereinander den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Kunstbeirats bestimmen und selbst unter sich eventuelle Arbeitsgebiete aufteilen.

(3) Als Mitglieder des Kunstbeirats sollen Personen gewählt werden, die als kunstsachverständig gelten, also z. B. selbst künstlerisch tätig sind oder hauptberuflich mit der Präsentation von Kunst zu tun haben, wie z. B. Kurator:innen, Museumsleiter:innen oder Galerist:innen.

(4) Die Wahl des Kunstbeirats obliegt der Mitgliederversammlung.

1. Ein Kunstbeirat wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2. Die maximal möglichen sechs Kunstbeirats-Mitglieder werden bei ihrer Wahl einer numerischen Position zugeordnet (Kunstbeirat 1, Kunstbeirat 2, usw. bis zu Kunstbeirat 6). Die Kunstbeiräte mit einer ungeraden numerischen Position werden in ungeraden Kalenderjahren neu gewählt. Die Kunstbeiräte mit einer geraden numerischen Position werden in geraden Kalenderjahren neu gewählt.

3. Unabhängig davon wird bei Niederlegung oder Ausscheiden eines Kunstbeirat-Mitglieds die notwendige Neuwahl an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durchgeführt und die Dauer der Amtsperiode dauert dann in jedem Fall nur bis zum nächsten regulären Wahltermin gemäß Ziff. 2.

(5) Der Kunstbeirat hat den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm geplanten Maßnahmen zu beraten und soll selbst inhaltliche Anregungen für die Arbeit des Vereins geben. Anträge des Vorstands an die Mitgliederversammlung, die bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Kunst zum Gegenstand haben, sollen vor Durchführung der Mitgliederversammlung dem Kunstbeirat zur Stellungnahme zugeleitet werden.

§ 10 Kassenführung

(1) Die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins.

(2) Sie/Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen.

(3) Im Falle der Übertragung der Kassenführung auf eine dritte Person obliegt ihr/ihm oder alternativ (bei Fehlen eines Finanzvorstands) den Vorsitzenden die Aufsicht und Kontrolle der Aufgabenausführung.

(4) Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters bzw. der oder des Vorsitzenden vorzunehmen. Dies gilt nicht für Bagatellbeträge, deren Höhe im Geschäftsverteilungsplan festgelegt wird. Außerdem ist bei regelmäßig wiederkehrenden Beträgen eine einmalige Anweisung ausreichend.

(5) Im Außenverhältnis erhält die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister und bei Übertragung der Aufgabe auf eine dritte Person im Angestelltenverhältnis auch diese eine Einzelvollmacht zur alleinigen Führung des Vereinskontos. Leserechte werden den anderen Mitgliedern des Vorstands und den Revisor:innen eingeräumt.

§ 11 Revisor:innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in ungeraden Kalenderjahren mindestens eine:n und maximal zwei Revisor:innen. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Revisor:innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen.

(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat die Revisorin oder der Revisor eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Stuttgart, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Stand: 19.11.2022